Allgemeine Lieferungs-, Umarbeitungs- und Zahlungsbedingungen der Binder Metalle GmbH & Co. KG, Mönsheim


1. Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB.
b) Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Liefer-, Umarbeitungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten Ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
b) Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung kann auch durch Übersendung einer Rechnung mit Ware erfolgen. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen.
c) Im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung aufgeführte Preise sind Tagespreise. Maßgeblich ist der am Tag der Auslieferung geltende Preis. Dies gilt nicht im Falle von Termingeschäften.
d) Besondere Abreden bei Abschluss einer Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Der Preis ist abhängig vom endgültigen Gewicht des Produktes sowie von dem am Tag der Auslieferung geltenden Edelmetallpreis.
b) Die Preise gelten ab Versendungsort. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde.
c) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
d) Edelmetallverbindlichkeiten sind sofort fällig.
e) Von uns angefertigte Sonderwerkzeuge oder Sondereinrichtungen sind unser Eigentum, auch wenn der Kunde sich an den Kosten beteiligt hat.

4. Lieferzeit und Lieferverzug

a) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vereinbarter Vorauszahlungen, Leistungen in Edelmetall oder Beibringung bzw. Aufstockung von Sicherheiten.
b) Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Material oder/und Zubehörteile geliefert bekommen.
c) Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 1% des Preises, ohne Edelmetall, für den Teil der Lieferungen, der wegen Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.

5. Gefahrenübergang und Versand

a) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung oder Anfuhr durch uns vereinbart ist.
b) Wählt Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG die Versandart, den Weg oder die Person aus, so haftet Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.


6. Umarbeitung

a) Anlieferung: Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung in unser Werk Mönsheim. Dies gilt auch, wenn wir ein Transportmittel zur Verfügung stellen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß und unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisung verpackt und gekennzeichnet sein. Die Anlieferung von kennzeichnungspflichtigen oder gefährlichen (z.B. giftigen, ätzenden, explosiven, leicht entzündlichen, radioaktiven etc.) Umarbeitungsmaterialien und die Übergabe von schädlichen und störenden Bestandteilen (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, Wismut etc.) lehnen wir ab. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch nicht richtige oder unvollständige Kennzeichnung von Umarbeitungsmaterial entstehen.
b) Leergut wird auf Wunsch zurückgesandt; die Kosten dafür trägt der Anlieferer.
c) Abrechnung: die Gewichtskontrolle wird von uns unmittelbar beim Eingang des Materials in das Werk vorgenommen. Auf der Grundlage der von uns ermittelten Gewichte (gegebenenfalls der Gewichte nach der Homogenisierung – nach dem Schmelzen) sowie der nach erfolgter Bemusterung in unserem Labor festgestellten Gehalte, erstellen wir eine Abrechnung, die verbindlich wird, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Wir sind berechtigt, das Umarbeitungsmaterial danach der Verarbeitung zuzuführen.
d) Be- und Verarbeitungskosten: Wir behalten uns eine Erhöhung der im Angebot enthaltenen Be- oder Ver-arbeitungskosten für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Materials, die uns bei Annahme des Auftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand verursachen. Bei Ankauf von aus Scheidgut-material gewonnenen Edelmetallen wird der Ankaufskurs des Abrechnungstages zugrunde gelegt.
e) Rücklieferung: Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Rücklieferung. Die Verpackung, die Versandart und den Versandweg wählen wir nach bestem Ermessen aus.
f) Rügepflicht bei Differenzen in Gewicht und Gehalt. Auf Grundlage der Abrechnung hat der Auftraggeber Gewicht und Gehalt zu prüfen. Gewichts- bzw. Gehaltsdifferenzen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen.
g) Aufrechnung: Wir sind berechtigt, die entstandenen Aufarbeitungskosten zuzüglich Versandkosten und evtl. entstandener Verzugskosten mit den rückzuliefernden Metallen zu verrechnen.

7. Mängelrügen

a) Das Produkt ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich an Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG schriftlich zu übersenden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
c) Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder versäumt er die Rügefrist, gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen.
d) Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Stückzahl.

8. Einwendungen gegen Kontenabschlüsse

Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Kontenabschlusses hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Wir werden den Kunden auf diese Genehmigungswirkung bei Erteilung des Kontenabschlusses hinweisen.

9. Sachmängel

a) Bei Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises (ohne Edelmetall) verlangen.
b) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gilt Nr. 12 c
c) Bei Einwirkungen des Kunden oder eines Dritten auf die gelieferte Ware erlöschen die Gewährleistungs-rechte sofern der Kunde nicht nachweist, dass diese Einwirkungen auf den Mangel keine Auswirkungen haben.
d) Der Kunde hat bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden, die in seinem Gefahrenbereich liegen (beispielsweise unsachgemäße Lagerung, Aufbewahrung).
e) Darüber hinaus kommen Schadenersatzansprüche nur im Rahmen von Nr. 12 dieser Bedingungen in Betracht.

10. Eigentumsübertragung von Scheidgut

Der Anlieferer von Scheidgut überträgt uns an den zu bearbeitenden Gegenständen das Eigentum oder sofern diese ihm nicht gehören, die Anwartschaft hieran. Der Anlieferer und wir sind über den Eigentumsübergang einig. Hinsichtlich angelieferter Gegenstände gelten wir im Übrigen als Verarbeiter im Sinne des §950 BGB.

11. Eigentumsvorbehalt

1. Kontokorrentvorbehalt

Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Sachen vor bis zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche, die aus den bisherigen Lieferungen und Verträgen entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG. Die Bezahlung durch Schecks oder Wechsel lehnen wir ab.
2. Be- und Verarbeitung
a) Be- und Verarbeitung der von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt für Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG. Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG gilt als Hersteller im Sinn des §950 BGB ohne weitere Verpflichtung.
b) Wird nur Ware von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG verarbeitet oder erfolgt eine Verarbeitung mit Ware, die im Eigentum des Kunden steht, so erwirbt Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG in seiner Herstellereigenschaft Alleineigentum.
c) Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit Waren anderer Lieferanten, so steht Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis der von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KGgelieferten Ware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren.
d) Ein bestehendes Anwartschaftsrecht des Kunden setzt sich an der bearbeiteten Ware fort. 3. Verbindung, Vermischung und Vermengung
Wird der Liefergegenstand mit anderen, Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbunden oder vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG.

4. Weiterveräußerung durch den Kunden

a) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehören insbesondere Verpfändungen, Sicherungsüber-eignungen, Ausverkäufe sowie die Veräußerung mit Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Die Befugnis zur Weiterveräußerung erlischt, wenn Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG die Befugnis aus wichtigem Grund widerruft oder wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Hierzu zählt insbesondere Zahlungs-verzug, unrichtige Angaben zum Warenbestand, Stellung eines Insolvenzantrages, Wechselproteste, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung.
b) Im Fall der Weiterveräußerung der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung stehen (z.B. Schadenersatzansprüche, Versicherungsansprüche) an Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG ab. Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt zur Sicherung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen.
c) Wird die abgetretene Forderung im Verhältnis des Kunden zu dessen Abnehmer in ein echtes Kontokorrent eingestellt, so tritt der Kunde an uns bereits jetzt die Kontokorrentforderung in Höhe des Wertes der ursprünglichen Forderung ab. Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG nimmt die Abtretung an.
d) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG gehörenden Waren tritt der Kunde im Fall der Weiterveräußerung die Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des Faktura-Endbetrages der von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG gelieferten Ware an Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG ab. EMKR nimmt diese Abtretung an.
e) Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG hat das Recht, jederzeit über die Abnehmer, deren Vertragsbeziehungen mit den Kunden sowie über die Höhe der noch bestehenden Forderung sowie über evtl. Zahlungsrückstände vom Kunden umfassend Auskunft zu verlangen. Die Richtigkeit der Auskunft ist auf Verlangen von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Kunden zu bestätigen.
f) Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund ist Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Versicherungspflicht und Intervention

a) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG ausreichend gegen Feuer, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl und Einbruch zu versichern. Im Schadensfall ent-stehende Versicherungsansprüche sind bereits jetzt an Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG abgetreten. Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG nimmt die Abtretung an.
b) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG hinweisen und ERMK unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

6. Rücknahme und Verwertung

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass die Zahlungsansprüche von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet worden sind, ist Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts nach gesetzlichen Vorschriften heraus zu verlangen. Nach der Rücknahme der Vorbehaltsware ist Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG bestimmten Verbindlichkeiten des Kunden unter Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.


7. Freigabe

Übersteigt der Wert der für Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG bestehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, verlängertem oder erweitertem Vorbehalt, aus Sicherungseigentum zusammen mit etwa sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG um mehr als 20%, so kann der Kunde eine Freigabe der über diesen Betrag hinausgehenden Sicherheiten verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist bei abgetretenen Forderungen der Nennwert der Forderungen, bei Waren die Lieferantenrechnung von Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG. Welche Sicherheit im Einzelnen freigegeben wird, entscheidet Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG.


8. Ausländische Vorschriften

Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.


12. Schadensersatzansprüche

a) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

b) Vorstehende Haftungsbegrenzungen nach a) gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

c) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

13. Rechte bei Vermögensverschlechterung

a) Wird uns bekannt, dass Wechsel, Schecks oder Lastschriften des Kunden mangels Deckung nicht eingelöst werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden, eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt oder er mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät, so können wir nach unserer Wahl entweder Bezahlung der Forderung oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu einer weiteren Lieferung oder einer anderen Tätigkeit nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, das uns übergebene Scheidgut zu verwerten und Edelmetall einzubehalten, um es entsprechend unserem Ankaufspreis mit offenen Forderungen zu verrechnen.
b) Dasselbe gilt, wenn die vom Kunden bestellten Sicherheiten den realisierbaren Wert von 120% der noch ausstehenden Forderungen unterschritten haben, solange, bis der Kunde den Sicherheitsbestand auf den vorgenannten Umfang aufgestockt hat.
c) Ist der Kunde uns gegenüber im Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, das uns übergebene Scheidgut sofort zu verwerten und/oder das bei der Umarbeitung gewonnene Material (Edelmetall) einzubehalten und es entsprechend unserem Ankaufspreis mit offenen Forderungen zu verrechnen.

14. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung und Lastschriften

a) Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Ansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dasselbe gilt für etwaige Zurückbehaltungsrechte.
b) Ansprüche aus dem Vertrag kann der Kunde an Dritte nur wirksam abtreten, wenn wir schriftlich eingewilligt haben.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Mönsheim
b) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Pforzheim. Marcus BINDER Metalle GmbH + Co. KG kann aber nach ihrer Wahl die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
c) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

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